Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leybold Schweiz AG
1. | Allgemeines |
1.1 | Für alle Lieferungen und Leistungen der Leybold Schweiz AG (CHE-105.839.016; nachfolgend "Leybold") gelten die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käuferschaft sind nicht anwendbar. |
1.2 | Soweit in diesen Verkaufsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Käuferschaft, sondern die gesetzliche Grundordnung, insbesondere die kaurechtlichen Bestimmungen. |
1.3 | Vereinbarungen, die von den vorliegenden Bedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. |
1.4 | Anderslautende Regelungen in Einzelverträgen zwischen den Parteien gehen diesen Bedingungen vor. |
1.5 | Bezüglich Leistungen betreffend Montagen, Wartungen und Reparaturen sind ausschliesslich die (separaten) Allgemeinen Servicebedingungen der Leybold anwendbar. |
2. | Angebot/Auftragsbestätigung |
2.1 | Sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist, sind Angebote von Leybold freibleibend und kommt der Vertrag erst zustande, wenn Leybold die Bestellung ausdrücklich formell bestätigt. |
2.2 | Bestellungen ohne vorheriges Angebot gemäss Ziff. 2.1 werden für Leybold erst verbindlich, wenn Leybold den Auftrag ausdrücklich formell bestätigt. Gleiches gilt, wenn die Käuferschaft ein Angebot von Leybold modifiziert. |
2.3 | Die Bestätigung gilt vorbehaltlich der Freigabe durch die Leybold Exportkontrolle (soweit erforderlich). |
3. | Unterlagen |
3.1 | Angaben in Katalogen und Prospekten sowie Angaben in zum Angebot gehörenden Unterlagen sind Indikationen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. |
3.2 | Im Einzelfall ist Leybold zu konstruktiven Abänderungen und bei bestehendem Rohstoffmangel zur Verwendung anderer Materialien berechtigt, wenn keine überragenden, Leybold bekannten Belange der Käuferschaft entgegenstehen. |
3.3 | An allen von Leybold zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich Leybold Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht für einen anderen als den von Leybold bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. |
3.4 | Alle von Leybold zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Einer Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht, wenn bei Leybold keine Bestellung platziert wird. |
4. | Preise, Verpackung, Versicherung |
4.1 | Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Herstellwerk (INCOTERMS 2020) exklusive Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. |
4.2 | Verkehrssteuern (Umsatzsteuer etc.) berechnet Leybold zusätzlich nach den im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen. |
4.3 | Sofern die Käuferschaft nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert Leybold die bestellte Ware auf Rechnung der Käuferschaft gegen die üblichen Transportrisiken einschliesslich Bruchschäden. |
5. | Montage und Inbetriebnahme |
| Soweit eine Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten ergänzend die entsprechenden Allgemeinen Servicebedingungen von Leybold. |
6. | Passing of Risk |
6.1 | Die Gefahr geht entsprechend der vereinbarten Klausel (IN-COTERMS 2020) auf die Käuferschaft über. Fehlt eine besondere Abrede, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn Leybold noch andere Leistungen übernommen hat. |
6.2 | Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Leybold nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf die Käuferschaft über. |
7. | Liefertermine |
7.1 | Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit der Käuferschaft für die Erfüllung der Bestellung geklärt, von der Käuferschaft zu beschaffende Unterlagen bei Leybold eingegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von Leybold gutgeschrieben sind. |
7.2 | Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um neun Monate. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilungen behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhergesehenen Ereignisse. |
8. | Zahlungsbedingungen |
8.1 | Zahlungen haben innerhalb 30 Kalendertage ab Rechnungsstellung zu erfolgen, soweit sich nicht aus Angebot/Bestellungsbestätigung von Leybold etwas anderes ergibt. |
8.2 | Zahlungen haben ausschliesslich auf eine der Zahlstellen von Leybold (in CHF) zu erfolgen. Sie sind an den Fälligkeitstagen porto- und spesenfrei, ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die Leybold evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zulasten der Käuferschaft. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft massgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem Leybold über den Betrag verfügen kann. |
8.3 | Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
8.4 | Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Käuferschaft automatisch, ohne Mahnung in Verzug. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist von der Käuferschaft schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als von der Käuferschaft für gut befunden. |
9. | Eigentumsvorbehalt |
9.1 | Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschliesslich Nebenforderungen Eigentum von Leybold. Kommt die Käuferschaft mit ihren Zahlungen in Verzug, ist Leybold ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. |
9.2 | Die Käuferschaft ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen, die bei der Käuferschaft während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden schon jetzt an Leybold abgetreten. Die Käuferschaft ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt. |
9.3 | Leybold hat ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen der Käuferschaft insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. |
9.4 | Be- und Verarbeitungen des Liefergegenstandes nimmt die Käuferschaft für Leybold vor, ohne dass Leybold hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, mit nicht Leybold gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so steht Leybold ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt die Käuferschaft kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt sie Leybold hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit für Leybold. |
9.5 | Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat die Käuferschaft Leybold unverzüglich zu benachrichtigen. |
9.6 | Die Käuferschaft ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen Leybold nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann Leybold den Liefergegenstand auf Kosten der Käuferschaft versichern. |
10. | Gewährleistung |
10.1 | Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktion- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist Leybold nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. |
10.2 | Nach offenkundigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann die Käuferschaft entweder Wandlung oder Minderung verlangen. |
10.3 | Mängel sind innerhalb von drei Wochen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung schriftlich zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. Werden innert Frist keine Rügen nach Massgabe dieser Ziff. 10.3 erhoben, gilt der Liefergegenstand als genehmigt. |
10.4 | Zur Vornahme aller Leybold nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat die Käuferschaft nach Verständigung mit Leybold die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist Leybold von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei Leybold sofort zu verständigen ist, oder wenn Leybold mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat die Käuferschaft das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Leybold Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. |
10.5 | Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Leybold - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäss und rechtzeitig erfolgte - die Kosten des Ersatzstückes einschliesslich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt die Käuferschaft die Kosten. |
10.6 | Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt zwölf Monate ab Beginn der Inbetriebnahme, jedoch längstens 15 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung; sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes. |
10.7 | Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung verjähren in drei Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand. |
10.8 | Im Übrigen gilt Ziff. 12.2. |
11. | Haftung für Schutzrechtsverletzungen |
11.1 | Sofern kein besonderer Hinweis von Leybold erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Schweiz frei von fremden Schutzrechten. |
11.2 | Werden durch von der Käuferschaft vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat die Käuferschaft die Rechtsverletzung zu vertreten und Leybold im Falle der Inanspruchnahme freizustellen. |
12. | Sonstige Haftung von Leybold; Rücktrittsrecht der Käuferschaft |
12.1 | Entsteht der Käuferschaft infolge Verzuges von Leybold ein Schaden, so ist sie berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss benutzt werden kann. |
12.2 | Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, die Käuferschaft wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehaftet wird. |
12.3 | Das gesetzliche Rücktrittsrecht der Käuferschaft bei Verzug und Unmöglichkeit bleibt unberührt. |
13. | Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht |
13.1 | Erfüllungs- und Gerichtsstand sind der handelsregisterrechtliche Sitz von Leybold (Steinhausen, Kanton Zug). Leybold ist auch berechtigt, am Sitz der Käuferschaft zu klagen. |
13.2 | Für alle abgeschlossenen Verträge, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). |
13.3 | Leybold behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. |
13.4 | Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
13.5 | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung soll eine zulässige und wirksame Regelung treten, deren Wirkung der ursprünglichen Absicht und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleich ist zu verfahren, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist. |
13.6 | Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieser Regelungen der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit unberührt. |
14. | Datenschutzgesetz |
14.1 | Die Parteien verpflichten sich, jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der jeweils anderen Partei (z.B. von Mitarbeitende, Lieferanten, etc.) ausschliesslich im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften durchzuführen, jeweils in der aktuell geltenden Fassung. |
14.2 | Im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeiten die Parteien personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei zum Zwecke der vertragsbezogenen Kommunikation sowie Vertragsabwicklung und –erfüllung. |
14.3 | Zur Erfüllung seiner Informationspflichten verweist Leybold auf die Leybold-Datenschutzerklärung für Geschäftspartner, die über seine Webseite oder direkt unter diesem Link einsehbar ist. |
15. | Export durch den Besteller |
15.1 | Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die schriftliche Zustimmung von Leybold einzuholen, bevor er die verkaufte Ware in ein Land außerhalb der Schweiz oder außerhalb des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, exportiert in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften. In jedem Fall hat der Auftraggeber Leybold vor jeder Lieferung oder Leistung eine vom Endkunden datierte und unterschriebene Erklärung über den endgültigen Verbleib der Ware vorzulegen. Leybold behält sich das Recht vor, die Endverbleibserklärung zu akzeptieren oder abzulehnen oder zusätzliche Informationen anzufordern. Ist die Lieferung der Geräte aufgrund geltender Gesetze, Verordnungen und/oder sonstiger anwendbarer Vorschriften unmöglich oder verboten, gilt der Vertrag als nichtig, und Leybold haftet weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber einem Dritten für die Folgen des Vorstehenden. |
15.2 | Im Falle der Nichteinhaltung des oben genannten Genehmigungsverfahrens übernimmt Leybold keine Verantwortung für alle Verbindlichkeiten, Verluste, Kosten (einschließlich Anwaltskosten), Ausgaben, direkte oder indirekte Schäden (einschließlich solcher, die aus Ansprüchen Dritter resultieren), die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften ergeben. |
Januar 2024
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